Vergütung

Nur eine wirtschaftliche Beratung kann eine gute Beratung sein. Eine faire und transparente Vergütung ist daher wesentlicher Bestandteil eines guten Mandatsverhältnisses.

Ersteinschätzung - kostenlos und unverbindlich

Die erste Kontaktaufnahme ist für Sie stets kostenlos und unverbindlich. 

Das gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Anliegen telefonisch, per E-Mail, Kontaktformular oder auf sonstige Weise schildern. Wir klären mit Ihnen, ob, wann und zu welchen Konditionen wir Ihnen helfen können.

Gratis Telefonservice
Anwaltliche Erstberatung

Erstberatung - 190,- EUR

Viele Mandate beginnen auf Wunsch mit einer Erstberatung. Dazu zählt die grobe Klärung des Sachverhalts, die erste Prüfung und Beantwortung rechtlicher Fragen sowie strategische Erwägungen bei der Verfolgung Ihrer Ziele.

Für Verbraucher kostet jede Erstberatung gemäß § 34 RVG 190,00 EUR zzgl. USt.

Für Unternehmer können wir in den meisten Fällen vorab einen Festpreis nennen. Dieser hängt unter anderem vom Umfang des geschilderten Sachverhalts, der von Ihnen vorgelegten Unterlagen und der Komplexität der zu erörternden Rechtsfragen ab.

Diese erste Beratung kann sowohl persönlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.​

Zeithonorar, Vergütungsgesetz, Pauschalpreis

Zeithonorar: Wenn Sie mit uns ein Zeithonorar vereinbaren, bemisst sich unsere Vergütung allein nach dem Aufwand. Unser Stundensatz beginnt bei 280,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Den Aufwand erfassen wir in Einheiten von 6 Minuten. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich und beinhaltet eine genaue Aufstellung aller Tätigkeiten für Sie.


Gebühren nach Vergütungsgesetz und -verordnung: Soweit wir gerichtlich für Sie aktiv werden, sind wir gesetzlich verpflichtet, mindestens die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung zu stellen. Diese bemessen sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert Ihrer Angelegenheit sowie nach gesetzlich festgesetzten Gebührensätzen. 

Pauschalpreis: Pauschalpreise bieten für den Mandanten die Gewissheit der Deckelung seiner Anwaltskosten. Die Vereinbarung eines Festpreises setzt jedoch voraus, dass der Aufwand im Vorfeld bestimmbar ist. Das kann sowohl bei Gestaltungen (z. B. Erstellung eines Vertragsentwurfs, eines Testaments etc.) oder bei abgrenzbaren Teiltätigkeiten (z.B. Anfertigung eines außergerichtlichen Schreibens) möglich sein. Häufig wird hier – alternativ zum Festpreis – zumindest die Schätzung des Aufwands für ein Zeithonorar möglich sein.

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