Testament schreiben

Um ein Testament zu schreiben, braucht man nicht mehr als ein Blatt Papier und einen Stift. Dennoch sind viele Dinge zu beachten, wenn man ein Testament schreiben will. 

Im folgenden Beitrag finden Sie die wichtigsten Tipps für ein wirksames und zu Ihren Wünschen passendes Testament - von unseren Spezialisten für Erbrecht.

Braucht man ein Testament?

Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, seinen Nachlass durch eine letztwillige Verfügung zu regeln. Denn dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Es gibt aber gute Gründe, eine Testament zu schreiben und nur wenige Konstellationen, in denen ein Testament kaum Vorteile bringt.

Denn die gesetzliche Erbfolge kennt nur feste Erbquoten. Wer diese verändern oder bestimmte Vermögenswerte bestimmten Personen zukommen lassen will, benötigt ein Testament. Ohne Testament entstehen oft streitanfällige Erbengemeinschaften. Und jeder Erbstreit führt zur Vernichtung von Familienvermögen. Ein Testament kann außerdem für eine steueroptimierte Nachfolgeregelung genutzt werden, damit möglichst wenig Erbschaftsteuer anfällt.

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Wer darf ein Testament aufsetzen?

Grundsätzlich darf jeder ein Testament errichten, der testierfähig ist. Die Testierfähigkeit setzt ein Mindestalter von 16 Jahren voraus. 

Testierunfähig ist außerdem gemäß § 2229 BGB "wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln". Praktische Relevanz haben diesbezüglich inzwischen vor allem die Fälle, in denen Testierende an einer Demenzerkrankung wie Alzheimer leiden.

Aber auch wer testierfähig ist, kann unter Umständen kein wirksames Testament errichten. Dies nämlich dann, wenn man an ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag gebunden ist. So kann man etwa die Erbfolge nicht mehr ändern, wenn man mit dem Ehegatten ein Berliner Testament mit Kindern als Schlusserben aufgesetzt haben und derEhegatte bereits verstorben ist.

Welche Form muss ein Testament haben?

Für Testamente gelten besondere Formvorschriften, welche zwingend einzuhalten sind. In formeller Hinsicht kann ein Testierender zwischen verschiedenen Aufsetzungsmöglichkeiten wählen.

Handschriftliches Testament

Das handschriftliche Testament muss selbst, also eigenhändig Wort für Wort geschrieben werden. Es ist unzulässig, jemandem seinen letzten Willen zu diktieren oder am Computer zu schreiben und auszudrucken. 

Man sollte nicht vergessen, ein Testament zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen. Zwar ist ein Testament  mit fehlender Datumsangabe nicht gleich unwirksam. Bei einem Erbstreit um die Reihenfolge verschiedener Verfügungen kann es aber gerade auf solche Angeben ankommen.

Notarielles Testament

Ein vom Notar errichtetes Testament hat den Vorteil, dass es im Erbfall unter Umständen die Beantragung eines Erbscheins entbehrlich macht. Denn beim Grundbuchamt kann man sich mit dem notariellen Testament samt Eröffnungsprotokoll legitimieren. Bei einem Erbstreit wird ein Erbscheinverfahren jedoch dennoch notwendig sein. 

Gerade bei großen Nachlässen mit Erbschaftsteuer sollte eine erbschaftssteuerliche Beratung und konkrete Gestaltungsmöglichkeiten bei der Testamentserrichtung in Anspruch genommen werden. Diese Beratung leistet das Notariat ausdrücklich nicht.

Nottestament

Beim Nottestament handelt sich um eine besondere Form der Testamentsgestaltung, die nur in Notsituationen zulässig ist. Die Hinzuziehung von Zeugen bei der Testamentserrichtung ist nur bei sogenannten Nottestamenten geboten, kann aber unter Umständen auch bei gewöhnlichen Testamenten sinnvoll sein.

Bild - Gründe für außerordentliche Kündigung

Einzeltestament oder gemeinschaftliches Ehegattentestament?

Wer ein Testament schreibt, errichtet regelmäßig ein Einzeltestament.

Ehegatten dürfen jedoch auch gemeinschaftlich ein Testament errichten. Das sogenannte Berliner Testament ist der Klassiker unter den gemeinsamen Ehegattentestamenten. Mit solchen Verfügungen setzen sich Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und ihre gemeinsamen Kinder für den zweiten Erbfall als Schlusserben.

Diese Testamente sind gerade für junge Familien oft zweckmäßig. Rechtlich sind sie jedoch komplex – insbesondere aufgrund der eingeschränkten Änderungs- und Widerrufsmöglichkeiten aufgrund einer möglichen Bindungswirkung. Außerdem entsteht aufgrund der Enterbung der Kinder im ersten Erbfall sowohl ein Pflichtteilsproblem als auch bei großen Nachlässen ein Erbschaftsteuerproblem. Den Pflichtteil der im ersten Erbfall enterbten Kinder regelt man oft mit Pflichtteilsstrafklauseln, die Nachteile bei der Erbschaftsteuer mithilfe von Vermächtnissen zugunsten der Kinder im ersten Erbfall.

Welche Regelungen sollten ist Testament?

Nachfolgend liefern wir einen Überblick über die wichtigsten inhaltlichen Regelungen einer letztwilligen Verfügung. Als Laie ist es häufig nicht möglich, die einzelnen erbrechtlichen Begrifflichkeiten korrekt zu verwenden und den Nachlass lückenlos zu regeln. Daher sind selbst geschriebene Testamente häufig auslegungsbedürftig. Das Erbrecht hält dafür einige gesetzliche Ausglegungsregeln bereit.

Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen

Wer ein Testament schreibt, denkt in erster Linie an die Erbeinsetzung. Sobald es mehr als einen Erben gibt, entsteht eine Erbengemeinschaft mit Erbquoten. 

Achtung! Wollen Sie bestimmte Immobilien, Gegenstände, Kontoguthaben etc. einzelnen Personen zuwenden, erfolgt dies in Form eines Vermächtnisse bzw. einer Teilungsanordnung für die Miterben. Wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer dann noch etwas tun soll (Grab oder Hund pflegen) oder unterlassen soll (geerbtes Haus verkaufen), kann dies durch eine Auflage im letzten Willen geregelt werden.

Man sollte auch daran denken, dass die Erben den Erbfall vielleicht gar nicht selbst erleben oder das Erbe nicht antreten wollen. Für den Fall bestimmt man Ersatzerben.

Enterbung und Pflichtteil

Man kann gesetzliche Erben ausdrücklich enterben oder dadurch, dass man lediglich andere Personen als Erben einsetzt. Dabei sollte beachtet werden, dass manchen enterbten Angehörigen ein Pflichtteilsrecht zusteht. Dann können sie im Erbfall gegen den Erben in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils Pflichtteilsansprüche geltend machen. 

Falls man einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen enterben will, sollte man sich daher auch mit Strategien beschäftigen, die den Pflichtteil reduzieren oder ganz ausschließen.

Testamentsvollstreckung

Wenn man Bedenken hat, dass das geschriebene Testament später nicht umgesetzt wird, kann über eine Testamentsvollstreckung nachdenken. Gute Gründe für eine Vollstreckung sind komplexe Nachlässe, spezielle Wünsche oder auch unfähige Erben. Im Testament selbst sollte dann der Testamentsvollstrecker ebenso genannt werden wie seine Aufgaben und seine Vergütung.

Kann man ein geschriebenes Testament ändern, widerrufen und anfechten?

Aufgrund der Testierfreiheit kann jeder Erblasser seine letztwilligen Verfügungen jederzeit frei widerrufen. Hierfür gibt es formell verschiedene Möglichkeiten. Einschränkungen beim Widerruf gibt es vor allem bei Erbverträgen oder auch gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten (Berliner Testament).

Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit ist eine Testamentsanfechtung des Erblassers zu Lebzeiten nicht vorgesehen. Es gibt jedoch verschiedene Anfechtungsmöglichkeiten der tatsächlichen oder vermeintlichen Erben nach dem Erbfall.

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