Kündigungsschutz

Sie sind von einer Kündigung betroffen und möchten dagegen vorgehen? 

Für viele gekündigte Arbeitsnehmende besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Dieser wird im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Wenden Sie sich daher umgehend nach der Ihnen zugegangenen Kündigung an uns, damit wir alle Details mit Ihnen besprechen können und fristgerecht Kündigungsschutzklage für Sie erheben können. 

Achtung! Bitte beachten Sie, dass gemäß § 4 KSchG ab Erhalt der Kündigung nur drei Wochen Zeit zur Einreichung der Klage bleiben. 

In nur drei Schritten zur Kündigungsschutzklage
einfach, schnell, bequem

1. Prüfung

Wir prüfen, ob Ihre Kündigung wirksam erfolgt ist

2. Beratung

Wir beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten

3. Beauftragung

Sie entscheiden, ob Sie uns mit dem Mandat beauftragen

Rundum-Sorglos-Paket

Sie senden uns die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigung, die letzten drei Entgeltabrechnung) und wir erstellen Ihre Kündigungsschutzklage.

Sie sind rechtsschutzversichert? Wir setzen uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung und klären eine Kostenübernahme.

Sie können sich entspannt zurücklehnen, während wir alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten.

Bild - Rechtsanwalt Labitzke

Stephan Andreas Labitzke
Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Vorteile einer Kündigungsschutzklage

Durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage erlangen Sie viele Vorteile. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage signifikant erhöht.

  •  Abfindung
  • gutes Arbeitszeugnis
  • Weiterbeschäftigung oder Wiedereinstellung
  • keine Sperrzeit
  • Urlaubsabgeltung
  • Überstundenabgeltung
Abfindung erhalten
Kündigungsschutzgesetz Klagefrist

Klagefrist von 3 Wochen beachten!

Achtung! Bitte beachten Sie die Klagefrist - Ihnen bleiben gemäß § 4 KSchG ab Erhalt der Kündigung nur drei Wochen Zeit zur Einreichung der Klage. 

Versäumen Sie die Frist gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie tatsächlich nicht wirksam war! Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen.

Sprechen Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung mit uns als Spezialisten im Arbeitsrecht.

Informationen zur Kündigungsschutzklage

Wichtig: 

  • Bei einer Kündigung sollten Sie sich innerhalb von 3 Tagen beim Arbeitsamt als arbeitslos melden. Anderenfalls droht Ihnen eine Sperrzeit, § 38 SGB III.
  • Wir raten Ihnen von einem Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Überprüfung ab. Dieser könnte eine Sperrzeit beim Arbeitsamt zur Folge haben.
  • Schreiben Sie am Besten bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist Bewerbungen. Der Arbeitgeber muss den gekündigten Arbeitnehmer für Vorstellungsgespräche freistellen.

Obwohl es für einen Arbeitnehmer grundsätzlich möglich ist, sich selbst vor Gericht zu vertreten, wird dringend davon abgeraten. Das Kündigungsschutzrecht ist kompliziert und der Ausgang des Verfahrens hängt wesentlich vom Verhandlungsgeschick ab. 

Dies betrifft nicht zuletzt, ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird. Es ist daher empfehlenswert, sich von einem Experten vertreten zu lassen, insbesondere wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung hängt von individuellen Faktoren ab. So sind die Kündigungsgründe und die Kündigungsfristen maßgeblich. Außerdem genießen bestimmte Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz

Weitere Informationen finden Sie hier:

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