Kündigungsgründe

Nicht immer ist eine Kündigung auch wirksam, da Kündigungen zum Teil falsch begründet werden. Wir bieten Ihnen in diesem Bereich Beratung an und klären Sie im Folgenden über mögliche Kündigungsgründe auf.

Kündigung erhalten? Was Sie wissen sollten

§ 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt, dass im Arbeitsrecht nur solche Kündigungen rechtswirksam sind, die sozial gerechtfertigt sind. Dies ist der Fall, „wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist“.

Das Kündigungsschutzgesetz findet wegen § 23 Abs. 1 KSchG jedoch nur Anwendung auf Betriebe mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern. Zudem muss nach § 1 Abs. 1 KSchG das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden haben, ansonsten kann eine Kündigung ohne Grund erfolgen.

Bild - Gründe für ordentliche Kündigung

Ordentliche Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung findet ihren Grund in einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, wie beispielsweise regelmäßiges Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung oder Diebstahl. In der Regel muss der Arbeitnehmer zuerst abgemahnt werden, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam wird. Es sei denn, es gibt einen Ausnahmefall, in dem eine Abmahnung nicht erforderlich ist. Im Falle einer Kündigung ohne Abmahnung ist es ratsam, ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht durchzuführen. Aber auch vorherige Abmahnungen sollten überprüft werden.

Beispiele:

  • regelmäßiges Zuspätkommen
  • Arbeitsverweigerung
  • Arbeitszeitbetrug
  • private Erledigungen während der Arbeitszeit
  • Verfehlungen gegenüber dem Arbeitgeber (z.B. Diebstahl, Geheimnisverrat) oder gegenüber Kollegen (z.B. Mobbing, sexuelle Belästigung oder diskriminierende Äußerungen)

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung erfolgt nicht aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers, sondern aufgrund der Eignung des Arbeitnehmers für den Job. Mögliche Gründe für eine personenbedingte Kündigung können lang andauernde Krankheiten, mangelnde Eignung oder der Verlust des Führerscheins sein. Eine personenbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn die betrieblichen Interessen erheblich betroffen sind, kein milderes Mittel als die Kündigung ersichtlich ist und eine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.

Beispiele:

  • lang andauernde Krankheit
  • häufige Kurzerkrankungen
  • mangelnde persönliche oder fachliche Eignung
  • Verlust des Führerscheins bei einer Beschäftigung, die einen solchen erfordert
  • Antritt eines Gefängnisaufenthaltes

Eine personenbedingte Kündigung hat vier Voraussetzungen, nur dann ist sie zulässig:

  • Die betrieblichen Interessen müssen erheblich betroffen sein.
  • Dies darf nicht nur vorübergehend der Fall sein.
  • Es ist kein milderes Mittel als das der Kündigung ersichtlich.
  • Eine Abwägung des Einzelfalls muss ergeben, dass die Interessen des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers überwiegen.

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung kann auf innerbetriebliche Gründe wie Personalreduzierung oder Produktionsumstellung oder auf außerbetriebliche Gründe wie Absatzrückgang oder Wegfall von Fördermitteln zurückzuführen sein. Eine betriebsbedingte Kündigung ist an vier Voraussetzungen geknüpft: Der Bedarf an Arbeitsplätzen muss wegen betrieblicher Umstände geringer werden, es gibt keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen, eine Abwägung der Interessen ergibt, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen und bei der Kündigung mehrere Arbeitnehmer in Betracht kommen, müssen diese nach sozialen Gesichtspunkten ausgewählt werden. 

Die Sozialauswahl richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter, Art und Umfang möglicher Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und einer etwaigen Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Menschen mit schwerer Behinderung sind bei der Sozialauswahl besonders geschützt.

Beispiele für innerbetriebliche Gründe:

  • Auftragsmangel
  • Personalreduzierung
  • Produktionsumstellung
  • Witterungsgründe
  • Stillegung eines Betriebes
  • Zusammenlegung von Arbeitsbereichen

Beispiele für außerbetriebliche Gründe:

  • Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und damit verbunden Absatzrückgang
  • Wegfall von Aufträgen oder Fördermitteln

Eine betriebsbedingte Kündigung ist an vier Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Bedarf an Arbeitsplätzen wird wegen betrieblicher Umstände geringer.
  • Es gibt keine andere Möglichkeit, den die Arbeitnehmer, etwa durch Versetzung, anderweitig zu beschäftigen.
  • Eine Abwägung des Einzelfalls muss ergeben, dass die Interessen des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers überwiegen.
  • Kommen für die Kündigung mehrere Arbeitnehmer in Betracht, so sind diese nach sozialen Gesichtspunkten auszuwählen. Bei der Sozialauswahl sind alle Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit einzubeziehen. Die sogenannte Sozialauswahl richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter, Art und Umfang möglicher Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und einer etwaigen Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Menschen mit schwerer Behinderung sind bei der Sozialauswahl besonders geschützt.
Bild - Gründe für außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung

Die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ist eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie setzt jedoch voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Tatsachen müssen so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Kündigung aus wichtigem Grund nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Ein solcher wichtiger Grund kann zum Beispiel ein schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein, wie etwa Diebstahl, Betrug, Arbeitsverweigerung oder Mobbing.

Beispiele:

  • Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit
  • Alkoholmissbrauch in Berufen wie Busfahrern
  • Tätigkeit für einen Konkurrenten
  • Urlaubsantritt ohne Genehmigung des Arbeitgebers

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Kündigung nicht rechtmäßig ist, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der Ihre Situation prüft und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleitet. Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht kann eine Möglichkeit sein, um gegen eine unrechtmäßige Kündigung vorzugehen.

In jedem Fall sollten Sie die Kündigung und die Kündigungsgründe, die dazu geführt haben, genau prüfen lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte als Arbeitnehmer gewahrt bleiben und die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wurden. Wir bieten anwaltliche Soforthilfe und unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Situation.

In nur drei Schritten zur Kündigungsschutzklage
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1. Prüfung

Wir prüfen, ob Ihre Kündigung wirksam erfolgt ist

2. Beratung

Wir beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten

3. Beauftragung

Sie entscheiden, ob Sie uns mit dem Mandat beauftragen

Rundum-Sorglos-Paket

Sie senden uns die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigung, die letzten drei Entgeltabrechnung) und wir erstellen Ihre Kündigungsschutzklage.

Sie sind rechtsschutzversichert? Wir setzen uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung und klären eine Kostenübernahme.

Sie können sich entspannt zurücklehnen, während wir alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten.

Bild - Rechtsanwalt Labitzke

Stephan Andreas Labitzke
Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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