Ablauf und Kosten

Wie ist der übliche Ablauf einer Kündigungsschutzklage? Welche Kosten sind zu erwarten? Diese Fragen klären wir in folgendem Artikel.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

1. Klageeinreichung

Der gekündigte Arbeitnehmer muss aufgrund der Klagefrist spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

2. Gütetermin

Nach Klageeinreichung und Zustellung bei dem Arbeitgeber, findet die sogenannte Güteverhandlung statt. In der Regel findet eine Güteverhandlung innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Klageerhebung statt. Hier soll eine gütliche Einigung zwischen den Prozessparteien herbeigeführt werden. Ein großer Teil der Kündigungsschutzprozesse wird in der Güteverhandlung oder durch einen Abfindungsvergleich mit einer Abfindung beendet.

3. Kammertermin

Können sich die Parteien in der Güteverhandlung nicht einigen, wird ein weiterer Gerichtstermin anberaumt, der vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts stattfindet, der sogenannte Kammertermin. Da im Vorfeld des Kammertermins der Arbeitgeber Gelegenheit bekommt, schriftlich auf die Klage zu antworten und im Anschluss der klagende Arbeitnehmer darauf wiederum schriftlich Stellung nehmen darf, dauert die Einberufung eines Kammertermins häufig mehrere Monate.

4. Urteil 

Das Gericht entscheidet über die Wirksamkeit der Kündigung auf Basis der Kündigungsgründe, Kündigungsfristen und etwaigem besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutzprozess wird durch ein Urteil im Kammertermin beendet, sofern nicht eine der Parteien Berufung gegen das Urteil einlegt.

Arbeitsrecht: Kündigung

Was passiert nach dem Kündigungsschutzprozess?

Eine Kündigungsschutzklage kann auf drei verschiedene Arten enden:

  • Durch eine gütliche Einigung, beispielsweise durch die Zahlung einer Abfindung.
  • Das Gericht erkennt die Kündigung als wirksam an und das Arbeitsverhältnis wird beendet.
  • Das Gericht erkennt die Kündigung als unwirksam an und das Arbeitsverhältnis besteht faktisch noch fort.

Wenn das Gericht die Kündigung als unwirksam anerkennt, spricht man von einer gewonnenen Kündigungsschutzklage. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und die möglicherweise nicht gezahlten Löhne nachzahlen. Das Arbeitsverhältnis kann jedoch auch aufgelöst werden, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehr angespannt ist und eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für einen oder beide nicht mehr zumutbar ist. 

Es kann daher vorkommen, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses entweder dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht länger zugemutet werden kann. In einem solchen Fall kann das Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festlegen – zu dem Zeitpunkt, an dem eine wirksame Kündigung hätte erfolgen können. An einen solchen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG werden allerdings strenge Anforderungen gestellt. Wird das Arbeitsverhältnis auf diese Art beendet, ist der Arbeitgeber im Regelfall zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Die Höhe dieser Abfindung legt das Arbeitsgericht ebenfalls fest. 
 

Wenn der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, kann er die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigern. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keine Schadensersatzforderungen oder finanzielle Nachteile zu befürchten.

Kosten Kündigungsschutzklage

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Die Kosten für einen Kündigungsschutzprozess setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen, die sich nach dem Streitwert richten. In der Regel beträgt der Streitwert drei Bruttomonatsgehälter. 

Eine Rechtsschutzversicherung kann für klagende Arbeitnehmer von Vorteil sein, da sie die Anwaltskosten decken kann. Wir klären diese Kostendeckung für Sie.

In nur drei Schritten zur Kündigungsschutzklage
einfach, schnell, bequem

1. Prüfung

Wir prüfen, ob Ihre Kündigung wirksam erfolgt ist

2. Beratung

Wir beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten

3. Beauftragung

Sie entscheiden, ob Sie uns mit dem Mandat beauftragen

Rundum-Sorglos-Paket

Sie senden uns die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigung, die letzten drei Entgeltabrechnung) und wir erstellen Ihre Kündigungsschutzklage.

Sie sind rechtsschutzversichert? Wir setzen uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung und klären eine Kostenübernahme.

Sie können sich entspannt zurücklehnen, während wir alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten.

Fachanwalt Labitzke

Stephan Andreas Labitzke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dieses Feld ist obligatorisch

Dieses Feld ist obligatorisch

Die E-Mail-Adresse ist ungültig

Dieses Feld ist obligatorisch

Dieses Feld ist obligatorisch

Ich bin damit einverstanden, dass diese Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme gespeichert und verarbeitet werden. Mir ist bekannt, dass ich meine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.*

Dieses Feld ist obligatorisch

* Kennzeichnet erforderliche Felder
Bei der Übermittlung Ihrer Nachricht ist ein Fehler aufgetreten. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ich danke Ihnen! Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.

Kontakt

LABITZKE.LEGAL

Niederlassung München
Augustenstraße 1
80333 München

Zweigstelle Reichenbach
Lessingstraße 1
08468 Reichenbach im Vogtland

T  03765 / 784560
F  03765 / 784569
E  info@ra-labitzke.de

© Urheberrecht 2023 - LABITZKE.LEGAL - Impressum - Datenschutz